Behinderte Mitreisende rechtfertigen keine Entschädigung
Wenn Behinderte bei einer Urlaubsreise eine intensive Betreuung benötigen, müssen die Mitreisenden Verzögerungen in Kauf nehmen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München ist nun rechtskräftig.
Eine Frau hatte gegen ein Reiseunternehmen geklagt. Sie hatte mit ihrem Mann an einer dreiwöchigen Urlaubsreise nach Südafrika teilgenommen. Wegen diverser Beeinträchtigungen (Flugverspätung, Schimmel im Hotel) hatte das Reiseunternehmen sie bereits mit 485 Euro entschädigt. Das Ehepaar verlangte jedoch weitere 714 Euro, weil die Reise auch durch eine schwerstbehinderte Mitreisende erheblich verzögert worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte das Reiseunternehmen nur solchen Gästen die Urlaubsreise erlauben dürfen, die keine intensive Betreuung benötigen.
Wie die Süddeutschen Zeitung meldet hat die zuständige Richterin die Klage jedoch abgewiesen (Az.: 223 C 17592/11). Mit der Betreuung einer behinderten Mitreisenden weiche ein Reiseunternehmen nicht von der geschuldeten Leistung ab. Zudem sei immer damit zu rechnen, dass an einer Reise auch Behinderte teilnehmen würden. Somit liege kein Mangel vor, der einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertige.