All-inclusive gilt auch für Getränke

ReiseurteilUnbeschwert Urlaub machen, ohne auf die Kosten achten zu müssen – das versprechen All-inclusive-Angebote. Sie gelten nicht nur für das Essen, sondern auch für Getränke.

Berlin: Ansonsten können Urlauber Geld zurückverlangen.

Fordert das Hotel für Getränke bei einem All-inklusive-Urlaub Geld, ist das ein Reisemangel. Dann muss der Gast nicht den vollen Reisepreis bezahlen. Anspruch auf Schadenersatz hat er deswegen aber nicht, urteilte das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 233 C 165/10), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift “Reiserecht aktuell” berichtet.

In dem Fall hatte die Klägerin eine All-inclusive-Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht. Getränke, auch Bier, Wein, Kaffee und Tee sollte es sowohl im Restaurant als auch an der Poolbar geben. Doch an den ersten vier Tagen musste die Klägerin sämtliche Getränke selbst bezahlen. Anschließend gab es zum Mittag- und Abendessen zwei Getränke dazu. Doch all inclusive ist das nicht, beschwerte sich die Urlauberin. Das Gericht sah das genauso: Für vier Tage minderte es den Reisepreis um zehn, für die übrigen Tage um sieben Prozent.

Die Klägerin hatte allerdings noch mehr verlangt: Sie wollte außerdem Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das ging dem Gericht zu weit: Dass das Hotel bei den Getränken übertrieben knauserig war, habe die Reise noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für Schadenersatz seien damit nicht erfüllt.


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Behinderte Mitreisende rechtfertigen keine Entschädigung

Reiseurteil Wenn Behinderte bei einer Urlaubsreise eine intensive Betreuung benötigen, müssen die Mitreisenden Verzögerungen in Kauf nehmen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München ist nun rechtskräftig.

Eine Frau hatte gegen ein Reiseunternehmen geklagt. Sie hatte mit ihrem Mann an einer dreiwöchigen Urlaubsreise nach Südafrika teilgenommen. Wegen diverser Beeinträchtigungen (Flugverspätung, Schimmel im Hotel) hatte das Reiseunternehmen sie bereits mit 485 Euro entschädigt. Das Ehepaar verlangte jedoch weitere 714 Euro, weil die Reise auch durch eine schwerstbehinderte Mitreisende erheblich verzögert worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte das Reiseunternehmen nur solchen Gästen die Urlaubsreise erlauben dürfen, die keine intensive Betreuung benötigen.

Wie die Süddeutschen Zeitung meldet hat die zuständige Richterin die Klage jedoch abgewiesen (Az.: 223 C 17592/11). Mit der Betreuung einer behinderten Mitreisenden weiche ein Reiseunternehmen nicht von der geschuldeten Leistung ab. Zudem sei immer damit zu rechnen, dass an einer Reise auch Behinderte teilnehmen würden. Somit liege kein Mangel vor, der einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertige.